Beschreibung
LE 620R37 – Strafrecht – Ordnungswidrige Führung Geschäftsbücher
Bestrafung GmbH Geschäftsführer / ordnungswidrige Führung Geschäftsbücher StGB 325 / Buchführung nach Art. 957 ff. OR / Geschäftsführer sammelt alle Belege für die Buchhaltung / Bücher werden nie fertig geführt / Art. 325 Abs. 1 StGB / Entscheid Obergericht Zürich SB170078 / vom 06.07.2017 / Theorie
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