Beschreibung
LE 622R39 – Spezialfragen – Organisationsmangel 731b / Misswirtschaft nach StGB 165 / Unterlassung der Buchführung StGB 166
Strafbarkeit für Misswirtschaft oder Unterlassung der Buchführung / Kurzfall / Liegt der Tatbestand der Misswirtschaft oder der Unterlassung der Buchführung vor kann man nicht bestraft werden, wenn die Gesellschaft nach aArt. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR (in der bis 31.12.2020 gültigen Fassung) aufgelöst wurde / Lernziel: Besprechung von Straffällen und Verstehen der entsprechenden Pflichten und Konsequenzen für Verwaltungsrat und Revisionsstelle (Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Urteil vom 6. Juli 2021, K 2-2021, in Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung CAN 2022 Nr. 13 S. 48) / Gerichtsentscheid
Zeitgutschrift 15 min